ISIN: DE0006851603 / WKN: 685160
Aus der Ad-hoc Mitteilung der Gesellschaft vom 15.04.2016:
- Wie am 15. Dezember 2015 angekündigt, beabsichtigen die Horizon Holdings Germany GmbH („HHGG“) und die Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft („SGO“) den Abschluss eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß §§ 291 ff. AktG mit der HHGG als herrschendem Unternehmen und der SGO als beherrschtem Unternehmen. - Die von der HHGG und der SGO gemeinsam mit der unabhängigen Bewertung der SGO beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG („Warth & Klein“) hat den Gesellschaften heute die Ergebnisse ihrer Unternehmensbewertung der SGO nach dem Bewertungsstandard IDW S1 mitgeteilt. Hiernach hat Warth & Klein für den den außenstehenden Aktionären der SGO anzubietenden festen Ausgleich nach § 304 AktG einen Betrag von EUR 17,06 (dies entspricht einem Betrag von EUR 20,27 vor
aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je SGO-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr und für die Abfindung nach § 305 AktG einen Betrag von EUR 433,02 je SGO-Aktie ermittelt. - Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte Durchschnittskurs der SGO-Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum vor der am 15. Dezember 2015
erfolgten Bekanntmachung über die Absicht, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen zu wollen, beträgt EUR 373,11 je SGO-Aktie. Da der Durchschnittskurs unter dem von Warth & Klein ermittelten Abfindungsbetrag liegt, wird er für die endgültige Ermittlung der Abfindung voraussichtlich nicht heranzuziehen sein. - Die endgültigen Beträge der gemäß § 305 AktG zu vereinbarenden Abfindungszahlung und der gemäß § 304 AktG zu vereinbarenden Ausgleichszahlung werden nach Vorliegen des finalen Prüfungsberichts des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers MAZARS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch den Vorstand der SGO und die Geschäftsführung der HHGG festgelegt.
- Neben den Entscheidungen des Vorstands der SGO und der Geschäftsführung der HHGG über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bedarf dieser zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats der SGO, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der HHGG, der Zustimmung der für den 8. Juni 2016
geplanten Hauptversammlung der SGO sowie der Eintragung in das Handelsregister der SGO.