ISIN: DE0006889801 / WKN: 688980 – LG München, Az.: I 5 HK O 14376/13 – OLG München, Az.: 31 Wx 358/16
Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 05.11.2019:
Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen SCA Hygiene Products SE, München, (im Folgenden: „SCA“) gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung in Höhe von € 487,81 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA auf die Hauptaktionärin, die Essity Group Holding B.V. (seinerzeit firmierend unter SCA Group Holding B.V.), Piet Heinkade 55, 1019GM Amsterdam, Niederlande, (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder auch „Antragsgegnerin“) übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“; die Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, im Folgenden „SCA-Minderheitsaktionäre“).
Mehrere SCA-Minderheitsaktionäre haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden „Antragsteller“).
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 über die Anträge entschieden (Az. 5 HK O 14376/13) und die Barabfindung auf € 533,93 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16), zugegangen am 1. Oktober 2019, die Beschwerden zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgericht München I vom 31. Mai 2016 rechtskräftig geworden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:
A. Tenor des Beschlusses des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016 (Az. 5 HK O 14376/13)
„I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der SCA Hygiene Products SE zu leistende Barabfindung wird auf € 533,93 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 27.06.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. (…)
B. Tenor des Beschlusses des Oberlandesgericht München vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16): „I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 7), 21), 27), 36), 40), – 42) – 44), 47) – 50), 57) – 62), 69) – 71), 79), 83), 84), 103) und 106) sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. (…)