ISIN: DE0007221905 / WKN: 722190
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG am 06.01.2017:
Im Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out bei der ehemaligen Schwarz Pharma AG, Monheim, der im August 2009 wirksam wurde, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 4/14 AktE) mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (33 O 175/09 AktE) vom 28. November 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
(…)
„Die Anträge werden, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten, die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt diese zu 83/84, zu 1/84 trägt sie der Antragsteller zu 5.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000 festgesetzt.
Der Geschäftswert für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird auf mindestens EUR 5.000 festgesetzt.“