ISIN: DE0005141907 / WKN: 514190 – Az.: 403 HKO 10/18 / 13 W 87/19
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.11.2021:
Die Gesellschafterversammlung der Accenture Digital Holdings GmbH und die Hauptversammlung der SinnerSchrader Aktiengesellschaft beschlossen am 5. Dezember 2017 bzw. am 6. Dezember 2017 über den Abschluss einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Accenture Digital Holdings GmbH und der SinnerSchrader Aktiengesellschaft. Daraufhin schlossen die Accenture Digital Holdings GmbH und die SinnerSchrader Aktiengesellschaft am 7. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 16. Januar 2018 im Handelsregister der SinnerSchrader Aktiengesellschaft eingetragen und damit wirksam wurde. Neben einer (jährlichen) Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,27 (brutto) je Aktie der SinnerSchrader Aktiengesellschaft wurde in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die außenstehenden Aktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,21 je Aktie der SinnerSchrader Aktiengesellschaft festgesetzt.
Mehrere Aktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Accenture Digital Holdings GmbH vor dem Landgericht Hamburg ein. Das Landgericht Hamburg entschied über die Anträge mit Beschluss vom 26. April 2019 (Az.: 403 HKO 10/18).
Gegen diesen Beschluss richteten sich mehrere Antragsteller im Wege der Beschwerde. Mit Beschluss vom 23. September 2021 hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Az.: 13 W 87/19) die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG wird der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts Hamburg sowie der rechtskräftige Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts wie folgt bekannt gemacht: (…)
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […], die Richterin am Oberlandesgericht […] und den Richter am Oberlandesgericht […] am 23.09.2021:
1.) Die Beschwerden der Antragsteller zu 9 – 12, 33 – 38, 42, 44 – 48, 50 – 51, 53 – 57 und 63 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2019 werden zurückgewiesen. (…)