ISIN: DE000A2GS401 / WKN: A2GS40
Aus der Bekanntmachung der Geselllschaft vom 20.02.2024:
Die Software AG (das „Unternehmen“ ISIN DE000A2GS401) ist heute über die Entscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse vom 20 Februar 2024 informiert worden, dass der beantragte Widerruf der Zulassung der Aktien des Unternehmens zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A2GS401 und gleichzeitig im Teilbereich des regulierten Marktes an der Frankfurter Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) mit Ablauf des 23. Februar 2024 wirksam wird. Das Unternehmen wird zusätzlich bei den Börsen Berlin (im Teilbereich Berlin Second Regulated Market), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie beim elektronischen Handelssystem Tradegate beantragen, dass die Aktien des Unternehmens nach Möglichkeit mit Ablauf des 23. Februar 2024 oder kurz danach nicht mehr im Freiverkehr an diesen Börsen gehandelt werden und bestehende Notierungen mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden.
Nach dem 23. Februar 2024 entfallen künftig alle mit einer Notierung im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse verbundenen Transparenzpflichten, wie die Ad-hoc-Publizitätspflicht und die Pflicht zur Erstellung von Halbjahresfinanzberichten und Quartalsmitteilungen.
Die Mosel Bidco SE hatte am 26. Januar 2024 ein öffentliches Delisting-Angebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 3 WpÜG zum Erwerb aller nicht bereits unmittelbar von Mosel Bidco SE gehaltenen Aktien des Unternehmens gegen Zahlung von EUR 32,00 je Aktie veröffentlicht. Die Annahmefrist des Delisting-Angebots begann mit der Veröffentlichung und läuft bis zum 23. Februar 2024, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Delisting-Angebots hielt die Mosel Bidco SE nach eigenen Angaben 93,33% der ausgegebenen Aktien des Unternehmens.
Außerdem hat die Mosel Bidco SE dem Vorstand des Unternehmens am 19. Januar 2024 das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre des Unternehmens gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung des Unternehmens auf die Mosel Bidco durch Aufnahme (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung des Unternehmens über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre des Unternehmens an die Mosel Bidco SE beschließen zu lassen. (…)