Angesichts der Komplexität der bewertungsrechtlichen Sach- und Rechtsfragen findet die gerichtliche Überprüfung der Abfindung bzw. des Ausgleichs in einer besonderen Verfahrensart statt, dem Spruchverfahren. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren“ (Spruchverfahrensgesetz – SpruchG).
Nach § 1 SpruchG gilt das Gesetz für die gerichtliche Bestimmung
- des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 AktG);
- der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320 b AktG);
- der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327 a ff. AktG); das umfasst den aktienrechtlichen Squeeze-out und den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out, nicht aber den übernahmerechtlichen Squeeze-out.
- der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 196, 212 UmwG);
- der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
- der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE Ausführungsgesetzes).
Beim Delisting sind nach Änderung der Rechtsprechung weder die Beschlussfassung der Hauptversammlung noch ein öffentliches Kaufangebot oder ein Spruchverfahren erforderlich. Das gilt auch für den übernahmerechtlichen Squeeze-out.
In den letzten Jahrzehnten ist es in Spruchverfahren immer wieder zu teilweise ganz erheblichen Erhöhungen des Ausgleichs bzw. der Abfindung gekommen. Wie die Studie der VzfK zeigt, liegt der Gesamtbetrag aus den im Zeitraum von 2002 bis 2013 gerichtlich abgeschlossenen 217 Verfahren nach Squeeze-outs bei schon mehr als 600 Millionen Euro. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass angesichts des bestehenden strukturellen Informationsgefälles sowie der Darlegungslasten im Spruchverfahren die eigentlichen Fehlbewertungen noch viel größer sind.