ISIN: DE0007251803 / WKN: 725180
Aus der Bekanntmachung der Nidda Healthcare Holding AG vom 03.09.2017:
- Die Nidda Healthcare GmbH i.Gr. als Mehrheitsaktionärin der STADA Arzneimittel AG („STADA“) und ihre einzige Gesellschafterin, die Nidda Healthcare Holding AG (zusammen „Nidda“), die gemeinsam durch von Bain Capital Private Equity, L.P. („Bain Capital“) und Cinven Partners LLP („Cinven“) beratene Fonds kontrolliert werden, sowie Bain Capital und Cinven haben die Pressemitteilung von Elliott Associates L.P. und Elliot International L.P. („Elliott“) vom 31. August 2017 zur Kenntnis genommen, nach der Elliot und mit Elliott verbundene Unternehmen, einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) im Sinne des § 291 AktG zwischen der STADA Arzneimittel AG und der Nidda Healthcare Holding AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften nur dann unterstützen wollen, wenn die an die außenstehenden Aktionäre gemäß § 305 AktG zu zahlende und im Beschlussvorschlag für den Vertrag veröffentlichte Abfindung nicht weniger als EUR 74,40 pro Aktie beträgt.
- Bain Capital und Cinven sind fest davon überzeugt, dass STADA, das laufende Geschäft und die Stakeholder von STADA in hohem Maße von der Gewissheit über den Abschluss eines BGAV profitieren würden. STADA, das Management sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft benötigen nach einem langen Zeitraum der Unsicherheit sowie anhaltender öffentlicher Spekulationen eine klare Governance-Struktur. Ein BGAV ermöglicht und schafft die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung und das zukünftige Wachstum von STADA als global agierendes Gesundheitsunternehmen. Der BGAV wird darüber hinaus einen erheblichen Einfluss auf den Syndizierungsprozess für die Fremdfinanzierung sowie die künftigen Finanzierungskosten von STADA haben – Mittel, die besser für Akquisitionen, Forschung & Entwicklung sowie andere wachstumsfördernde Maßnahmen genutzt werden könnten.
- Nidda ist überzeugt, dass der Marktwert der Aktien von STADA unter der von Elliott für die Unterstützung des BGAV geforderten Abfindung liegt. Dennoch hat Nidda vor dem oben erläuterten Hintergrund und in Anbetracht der Pressemitteilung von Elliott sowie der darauffolgenden Unsicherheit über einen potenziellen Erfolg eines BGAV nach sorgfältiger Überlegung und vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen entschieden, dem Vorstand und Aufsichtsrat von STADA im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss eines BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären von STADA eine Abfindung im Sinne des § 305 AktG in Höhe von EUR 74,40 pro Aktie anzubieten. Ferner hat sich Nidda entschieden, in der betreffenden Hauptversammlung von STADA für den Abschluss eines solches BGAV zu stimmen. Um jegliche Unsicherheit zu beseitigen und eine etwaige Verzögerung des Abschlusses eines BGAV zu verhindern bestätigt Nidda, sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften zu bemühen, einen BGAV mit einer Abfindung von EUR 74,40 pro Aktie zu verhandeln, die Zustimmung der Hauptversammlung, die über den Abschluss des BGAV abstimmt, sicherzustellen und nicht für einen BGAV mit einer geringeren Abfindung zu stimmen.