ISIN: DE000A0Z23N2 / WKN: A0Z23N
Aus der Mitteilung der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG vom 02.01.2017:
- Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) machen wir bekannt, dass beabsichtigt ist, die STRABAG AG, Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 556 („STRABAG AG“), als übertragende Gesellschaft auf die Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG, Hoppegarten, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 16050 FF („Ilbau“), als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Die Verschmelzung soll im Wege der Aufnahme durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft unter deren Auflösung ohne Abwicklung auf die übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der STRABAG AG erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG).
- Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der STRABAG AG und der Ilbau, der am 30. Dezember 2016 beurkundet wurde. Der Vertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes der STRABAG AG und der Ilbau eingereicht. Einzelheiten zur Verschmelzung sind in dem am 30. Dezember 2016 geschlossenen Verschmelzungsvertrag geregelt.
- Die Ilbau hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der STRABAG AG. Daher ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der Ilbau zur Aufnahme der STRABAG AG nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der Ilbau allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der Ilbau, die STRABAG SE, Villach, Österreich, hat der Ilbau bereits mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG Gebrauch zu machen.
- Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der STRABAG AG nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der STRABAG AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, §§ 327a ff. AktG gefasst wird und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der STRABAG AG eingetragen ist.
- Zur Information der Aktionäre der Ilbau liegen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgende Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten in dem Geschäftsraum der Ilbau zur Einsicht der Aktionäre aus:
- (…)