ISIN: DE000A0Z23N2 / WKN: A0Z23N
Aus der Mitteilung der STRABAG AG vom 10.01.2018:
(…) C. In der außerordentlichen Hauptversammlung der STRABAG AG vom 24. März 2017 ist folgender Beschluss (im Folgenden „Squeeze-out Beschluss“) gefasst worden:
„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der STRABAG AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG mit Sitz in Hoppegarten (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 300,00 EUR je auf den Namen lautender Stückaktie der STRABAG AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“
D. Gegen diesen Squeeze-out Beschluss haben die nachfolgend aufgeführten Aktionäre (im Folgenden zusammen die „Kläger“ genannt) Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und in einem Fall zusätzlich eine Feststellungsklage (im Folgenden einzeln als „Klage“ oder zusammen als „Klagen“ bezeichnet) gegen die STRABAG AG beim Landgericht Köln unter folgenden Aktenzeichen erhoben: (…)
E. Zwischen der STRABAG AG, vertreten durch den Besonderen Vertreter gemäß § 147 Absatz 2 Satz 1 AktG, Herrn Dr. Thomas Heidel, als Klägerin und der STRABAG SE und deren Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Thomas Birtel, als Beklagte ist ferner seit April 2017 beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 22 O 169/17 ein von den Minderheitsaktionären der STRABAG AG initiierter Rechtsstreit zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus §§ 311, 317 AktG wegen nach Auffassung der Minderheitsaktionäre nachteiliger konzerninternen Transaktionen rechtshängig (im Folgenden auch der „Schadensersatzprozess“). Der Besondere Vertreter hat in diesem Rechtsstreit bezifferte Ersatzansprüche in Höhe von 217.543.503,00 EUR geltend gemacht (die „bezifferten Ersatzansprüche“). Die Beklagten in diesem Verfahren bestreiten eine Haftung bereits dem Grunde nach.
F. Den Klägern geht es bei den von ihnen erhobenen Klagen gegen den Squeeze-out Beschluss darum, dass die vom Besonderen Vertreter geltend gemachten bezifferten Ersatzansprüche auch im Spruchverfahren berücksichtigt werden. Sie hegen insbesondere die Befürchtung, dass die bezifferten Ersatzansprüche bei einer kurzfristigen Eintragung des Squeeze-out Beschlusses im Ergebnis ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn der Besondere Vertreter infolge der anschließenden handelsregisterrechtlichen Eintragung der Verschmelzung der STRABAG AG auf die ILBAU sein Amt als Organ der STRABAG AG verliert.
G. Ziel dieser Verpflichtungserklärung der ILBAU ist es, den in der mündlichen Verhandlung des Freigabeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 18 AktG 1/17) am 28. September 2017 durch den Senat geäußerten Bedenken dadurch Rechnung zu tragen, dass die bezifferten Ersatzansprüche, die in dem Verfahren des Besonderen Vertreters geltend gemacht werden, im anschließenden Spruchverfahren in jedem Fall als Sonderwert zugunsten aller Minderheitsaktionäre berücksichtigt werden, ohne dass es noch darauf ankommen soll, ob die bezifferten Ersatzansprüche bestehen oder nicht. Die Minderheitsaktionäre sollen in jedem Fall so gestellt werden, als ob zum Bewertungsstichtag des Squeeze-out Beschlusses (24. März 2017) die bezifferten Ersatzansprüche in voller Höhe als Sonderwert bei der Berechnung der Abfindung einbezogen worden wären. Soweit im Spruchverfahren unter Einbeziehung dieses Sonderwerts zum Bewertungsstichtag eine Barabfindung oberhalb des angebotenen Betrags von 300,- EUR je Aktie festgesetzt wird oder festzusetzen wäre, soll ein entsprechender Anspruch jedes einzelnen Minderheitsaktionärs auf Zahlung des Differenzbetrags begründet werden.
Dies vorausgeschickt, gibt die ILBAU zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses im Sinne von § 62 Abs. 5 S. 7 UmwG (nachfolgend verkürzt der „Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses“) Aktionäre der STRABAG AG sind, insbesondere aber gegenüber den Klägern, folgende Verpflichtungserklärungen mit der Maßgabe ab, dass die vorgenannten Minderheitsaktionäre hierdurch ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der ILBAU erwerben:
Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, den sich aus der Geltendmachung der bezifferten Ersatzansprüche maximal ergebenden Sonderwert in einem etwaigen Spruchverfahren bei der Überprüfung der Barabfindung anzuerkennen (also zugunsten der Minderheitsaktionäre wirtschaftlich ein volles Obsiegen des Besonderen Vertreters im Schadensersatzprozess zu unterstellen). Ilbau wird das Gericht im Spruchverfahren zur Einbeziehung dieses Sonderwertes bei dem zu ermittelnden Abfindungsbetrag als zwischen den Parteien des Spruchverfahrens unstreitig auffordern.
Die ILBAU gibt ferner für den Fall, dass das Gericht im Spruchverfahren ungeachtet der vorstehenden gemäß Ziffer 1.1 abgegebenen Verpflichtungserklärung der ILBAU eine Berücksichtigung des sich maximal ergebenden Sonderwerts für nicht zulässig erachtet oder, gleich aus welchem Grund, diesen Sonderwert bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung nicht berücksichtigt, des Weiteren folgende Verpflichtungserklärung ab: Die ILBAU verpflichtet sich unwiderruflich zugunsten aller Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, die bezifferten Ersatzansprüche wie einen Sonderwert zusätzlich zu dem vom Gericht festgesetzten Betrag in die Berechnung der Abfindung an die Minderheitsaktionäre, die zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung des Squeeze-out Beschlusses Aktionäre der STRABAG AG sind, einzubeziehen. Ein von der ILBAU nach dieser Ziffer 1.2 zusätzlich zu zahlender Abfindungsbetrag ist mit rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens, bzw. gleichzeitig mit einer vom Gericht rechtskräftig festgesetzten Zuzahlung zur Auszahlung fällig. § 327b Abs. 2 AktG gilt für diesen zusätzlichen Abfindungsbetrag entsprechend. (…)