ISIN: DE0007292005 / WKN: 729200
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.10.2019:
Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 22. November 2011 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Süd-Chemie Aktiengesellschaft mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 1019; zwischenzeitlich verschmolzen auf die Clariant Produkte Deutschland GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 42045); im Folgenden „Gesellschaft“ oder „SCAG“) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 125,26 je SCAG-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Clariant AG mit Sitz in Muttenz/Schweiz (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. November 2011 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen; die Eintragung wurde am 7. Dezember 2011 bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über.
Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).
Das Landgericht München I entschied mit Beschluss vom 28. April 2017 (Az.: 5 HK O 26513/11, im Folgenden „Beschluss des Landgerichts“) über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 132,30 je SCAG-Aktie.
Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 6. August 2019 (31 Wx 340/17, im Folgenden „Beschluss des Oberlandesgerichts“) die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. (…)
B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2019
In dem Spruchverfahren
87 Antragsteller] gegen Clariant AG erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dorn am 06.08.2019 folgenden Beschluss:
1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 63) – 66), 77) und 78) sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. (…)