ISIN: DE0005176903 / WKN: 517690
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 04.10.2024:
Die BANASINO INVESTMENTS S.à r.l. (die „Bieterin“) hat am 4. Oktober 2024 durch den Erwerb weiterer Aktien der SURTECO GROUP SE (die „Zielgesellschaft“) die Kontrolle im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.
Die Bieterin hält unmittelbar 4.652.218 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die „SURTECO-Aktien“); dies entspricht 30,00% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Darüber hinaus hält die Bieterin keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Ihr werden keine Stimmrechte nach § 30 WpÜG zugerechnet.
Mit dem vorgenannten Erwerb von SURTECO-Aktien durch die Bieterin am 4. Oktober 2024 werden die Stimmrechte aus den 4.652.218 Aktien der Zielgesellschaft, die die Bieterin hält, auch den folgenden Personen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG in voller Höhe zugerechnet, die damit am 4. Oktober 2024 ebenfalls Kontrolle über die Zielgesellschaft gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangt haben: (…)
Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot (das „Pflichtangebot“) an alle Aktionäre der Zielgesellschaft veröffentlichen. Im Rahmen des Pflichtangebots wird die Bieterin den Aktionären der Zielgesellschaft anbieten, ihre Aktien zum gesetzlichen Mindestpreis zu erwerben. Im Übrigen erfolgt das Pflichtangebot zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen. Die Angebotsunterlage (auf Deutsch sowie eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung), welche die detaillierten Bestimmungen und Bedingungen des Pflichtangebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird im Internet unter https://www.banasino-angebot.com veröffentlicht.
Die Bieterin wird mit der Veröffentlichung des Pflichtangebots auch die aus § 35 Abs. 2 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft veröffentlichen. (…)