ISIN: DE0005085609 / WKN: 508560 bzw. LG Stuttgart 32 O 116 / 08 KfH AktG und OLG Stuttgart 20 W 6/10
TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft, Neckarsulm
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG vom 10.07.2013
Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre aus dem zwischen der Fujitsu Services Overseas Holdings Limited, London/Großbritannien, und der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft, Neckarsulm, abgeschlossenen Beherrschungsvertrag wird gemäß § 14 SpruchG der nachfolgende Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2010 (Az. 32 O 116/08 KfH AktG), der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2013 (Az. 20 W 6/10), mit dem die sofortigen Beschwerden einiger Antragsteller zurückgewiesen wurden, rechtskräftig geworden ist, bekannt gemacht:
„Beschluss
In dem Spruchverfahren
1. […] bis 58. […]
59. (…) – Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
– Antragsteller –
g e g e n
Fujitsu Services Overseas Holdings Limited
vertreten durch d. Direktoren Brian Harris und David Courtley
22 Baker Street, W1U 3BW London/Großbritannien
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte: […]
wegen Abfindung und Ausgleich gemäß §§ 304 ff. AktG
hat die 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart
unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Landgericht Dr. Schmidt
Handelsrichter Dr. Röchner
Handelsrichter Mack
beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller […] werden verworfen.
2. Die Anträge der Antragsteller […] und Ziffer 59 (Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre) werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskoten. Im Übrigen tragen die Antragsteller Ziffer 1 bis 58 und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Antragsgegnerin trägt die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
4. Der Gegenstandswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“
Neckarsulm, im Juli 2013
TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft
Der Vorstand