LG Dortmund 18 O 504/03 und OLG Düsseldorf I-26 W 14/13 [AktE]
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.04.2016:
Am 3./4. Dezember 1998 beschloss die Hauptversammlung der Thyssen AG (mittlerweile verschmolzen auf die ThyssenKrupp AG, die zugleich Antragsgegnerin des Spruchverfahrens war) die Eingliederung der Thyssen Industrie AG. Die Hauptversammlung der Thyssen Industrie AG stimmte dieser Maßnahme am 15. Dezember 1998 zu. Die Eingliederung wurde am 26. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen und die Bekanntmachung erfolgte am 26. Februar 1999.
Daraufhin leiteten mehrere Antragsteller ein Spruchverfahren gegen die ThyssenKrupp AG vor dem Landgericht Dortmund ein. Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung gemäß § 320b Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.
Mit Beschluss vom 5. September 2013 (Az. 18 O 504/03) hat das Landgericht Dortmund die Anträge zurückgewiesen.
Der Vorstand gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 2 SpruchG wie folgt bekannt:
Die Anträge der Antragsteller zu 6) (…) und 16) (…) werden als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten – einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters – werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss legten einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10. März 2016 (Az. I-26 W 14/13 [AktE]) rechtskräftig entschieden.
Der Vorstand gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:
„Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) und 12) vom 25.09.2013, der Antragstellerin zu 19) vom 27.09.2013 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 02.10.2013 und der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 6) vom 26.09.2013 wird der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 05.09.2013 – 18 O 504/03 [AktE] – dahingehend abgeändert, dass auch der Antrag der Antragstellerin zu 6) als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.“