ISIN: GB00BHD66J44 / WKN: TPP024 bzw. LG Hamburg 403 HKO 43/14
Die Teilnahme an diesem Spruchverfahren nach § 1 Ziff. 5 SpruchG iVm. § 12 SEAG setzt voraus, dass im Verlauf der Hauptversammlung Widerspruch erklärt wurde. Dazu heißt es in der Einladung vom 22.05.2013 zur Hauptversammlung am 28.Juni 2013:
8. VORGESEHENE RECHTE ZUM SCHUTZ DER AKTIONÄRE 8.1 Gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. e SE-VO i.V.m. § 12 Abs. 1 SEAG hat die Gesellschaft jedem Aktionär, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, und jedem gesetzlich gleichgestellten Aktionär (siehe § 12 Abs. 1 Satz 5 SEAG i.V.m. § 29 Abs. 2 UmwG) (jeweils ein 'Berechtigter Aktionär') den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten.
Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Homepage der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK).
Aus der Bekanntmachng des Landgericht Hamburg im elektronischen Bundesanzeiger am 7. Juli 2014:
„Landgericht Hamburg
Bekanntmachung
403 HKO 43/14
Beim Landgericht Hamburg ist ein Spruchverfahren gegen die Tipp24 SE anhängig, die ihren Sitz von Hamburg nach London verlegt hat. Zu überprüfen ist die Angemessenheit der Barabfindung, die die Gesellschaft den Aktionären, die gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, gemäß § 12 Abs. 1 SEAG für den Erwerb ihrer Aktien angeboten hat.
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten antragsberechtigten Aktionäre wurde gemäß § 6 Abs. 1 SpruchG bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Oliver Rososwki, Valentinskamp 60, 20355 Hamburg.
Kammer 3 für Handelssachen
Böttcher, Vorsitzender Richter am Landgericht“