ISIN: DE000A12B8Z4 / WKN: A12B8Z
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 20.10.2021:
Der Vorstand der TLG IMMOBILIEN AG („TLG“ oder die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, in Abstimmung mit der Aroundtown SA („Aroundtown“), die ca. 79,89 % der Aktien der Gesellschaft („TLG-Aktien“) hält, ein Delisting der TLG-Aktien durchzuführen. Hierfür wird zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung eines Delisting-Erwerbsangebots durch Aroundtown ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt. Das Delisting-Erwerbsangebot ermöglicht es, den Aktionären der TLG ihre TLG-Aktien vor der Einstellung der Börsennotierung zu veräußern.
Zu diesem Zweck hat die TLG heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Delisting-Vereinbarung mit Aroundtown abgeschlossen. Im Rahmen dieser Delisting-Vereinbarung hat sich Aroundtown verpflichtet, den Aktionären der TLG anzubieten, ihre Aktien gegen eine Geldleistung in Höhe von EUR 31,67 je TLG-Aktie zu erwerben. Die Delisting-Vereinbarung sieht weiter vor, dass die TLG – vorbehaltlich einer Prüfung der noch seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu gestattenden Angebotsunterlage – im Rahmen einer gemeinsamen begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat das Delisting-Erwerbsangebot unterstützen und einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vor Ablauf der Annahmefrist stellen wird. Der Vorstand ist der Auffassung, dass der Abschluss der Delisting-Vereinbarung im Interesse des Unternehmens liegt.
Um den Aktionären der Gesellschaft die Möglichkeit zu bieten, bereits vor Vollzug des Delisting-Erwerbsangebots ihre TLG-Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, erwägt der Vorstand der Gesellschaft, TLG-Aktien im Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots zurück zu erwerben. Sollte die Gesellschaft beschließen, einen solchen öffentlichen Aktienrückkauf durchzuführen, wird eine gesonderte Bekanntmachung folgen. (…)