ISIN DE0007499303 / WKN 749 930
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 27.04.2020:
Bekanntmachung betreffend den gerichtlichen Vergleich zur teilweisen Beendigung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 46/19 im Zusammenhang mit dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ehemaligen TRIPLAN AG, Bad Soden im Taunus
A. Vergleich
In dem beim Landgericht Frankfurt am Main (3-05 О 46/19) anhängigen Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ehemaligen TRIPLAN AG ist zwischen den folgenden Antragstellern (…) gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit §§ 36 Abs. 1 und 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO den nachfolgend abgedruckte (Teil-)Vergleich abgeschlossen worden; das Gericht hat den Vergleichsabschluss mit Beschluss vom 20. März 2020 festgestellt; das Spruchverfahren wird mit sieben Antragstellern fortgeführt. (…) 1. Erhöhung der Barabfindung Die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 1,57 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der TRIPLAN Aktiengesellschaft wird zugunsten aller abfindungsberechtigten Aktionäre um EUR 0,38 (nachfolgend auch der „Erhöhungsbetrag“) auf EUR 1,95 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der TRIPLAN Aktiengesellschaft erhöht. Das gilt auch für die Aktionäre, die nicht als Antragsteller nach § 1 Nr. 3 SpruchG an dem Spruchverfahren beteiligt sind (echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB). Ausgenommen sind die Antragsteller, die diesem Vergleich nicht nach Ziffer 7. zustimmen. (…)