ISIN: DE000A13STW4 / WKN: A13STW
Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21.02.2018:
- Die Superior Industries International Germany AG, Frankfurt am Main, als herrschende Gesellschaft und die UNIWHEELS AG, Bad Dürkheim, als abhängige Gesellschaft haben am 5. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („Vertrag“) geschlossen. Dem Vertrag haben die außerordentliche Hauptversammlung der Superior Industries International Germany AG am 5. Dezember 2017 und die außerordentliche Hauptversammlung der UNIWHEELS AG am 4. Dezember 2017 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der UNIWHEELS AG (HRB 64198) beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein am 17. Januar 2018 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung durch das Gericht gemäß § 10 Handelsgesetzbuch („HGB“) erfolgte am 17. Januar 2018.
- In dem Vertrag hat sich die Superior Industries International Germany AG verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der UNIWHEELS AG dessen auf den Inhaber lautende Stückaktien der UNIWHEELS AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (jede einzeln eine „UNIWHEELS-Aktie“ und zusammen die „UNIWHEELS-Aktien“) gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 62,18 je UNIWHEELS-Aktie („Abfindung“) zu erwerben („Abfindungsangebot“). Die Abfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz („AktG„) nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d. h. vom 18. Januar 2018 an, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch verzinst.
- Diejenigen außenstehenden Aktionäre der UNIWHEELS AG, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre der UNIWHEELS AG und haben für die Dauer des Vertrages Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Form einer jährlichen Geldleistung („Ausgleichszahlung„). Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr (12 Monate) der UNIWHEELS AG brutto EUR 3,38 je UNIWHEELS-Aktie („Bruttoausgleichsbetrag“), abzüglich eines Betrags etwaiger Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den Teilbetrag des Bruttoausgleichsbetrags in Höhe von EUR 0,95 je UNIWHEELS-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der UNIWHEELS AG bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,95 je UNIWHEELS-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf, das sind EUR 0,15 je UNIWHEELS-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 2,43 je UNIWHEELS-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Ausgleich in Höhe von insgesamt netto EUR 3,23 je UNIWHEELS-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der UNIWHEELS AG. (…)