LG Stuttgart: Az. 42 O 49/16 / OLG Stuttgart Az. 20 W 3/19
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 05.06.2020:
In dem Spruchverfahren betreffend den am 25.04.2016 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Horizon Holdings Germany GmbH, Bad Wurzach (vormals mit Sitz in München) als herrschendem Unternehmen und der Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG), Bad Wurzach, als beherrschtem Unternehmen hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 04.05.2020 (Az. 20 W 3/19) die Beschwerden von verschiedenen Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 (Az. 42 O 49/16 KfHSpruchG) zurückgewiesen; die Beschwerde des Antragstellers zu 29) wurde hierbei mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Anträge unbegründet sind. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG bekannt gemacht:
Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 42 O 49/16 KfHSpruchG
(…) wegen Feststellung
hat das Landgericht Stuttgart – 42. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ropertz, den Handelsrichter von Au und den Handelsrichter Jensen am 24.09.2018 beschlossen: 1. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 29, 47 und 48 auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anträge der übrigen Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.