LG Düsseldorf – Az.: 39 O 13/07 [AktE] / OLG Düsseldorf – Az.: I 26 W 4/18 [AktE]
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.04.2019:
Am 10. Mai 2000 stimmte die Hauptversammlung der Verseidag AG dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Deutsche Gamma GmbH zu, der eine Barabfindung der Minderheitsaktionäre von DEM 39,00 (EUR 19,94) und einen Ausgleich von DEM 2,65 (EUR 1,36) jährlich je Stückaktie vorsah. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 18. Mai 2000. Die Verseidag AG wurde später in die Gamma Holding Deutschland GmbH formwechselt und später auf die Deutsche Gamma GmbH verschmolzen.
Mehrere ehemalige Aktionäre der Verseidag AG leiteten ein Spruchverfahren gegen unter anderem die Deutsche Gamma GmbH als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Düsseldorf ein. Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen (höheren) Barabfindung sowie die gerichtliche Festsetzung eines (höheren) angemessenen Ausgleichs. Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 (Az. 39 O 13/07 [AktE]) hat das Landgericht Düsseldorf die Barabfindung auf DEM 40,70 (EUR 20,81) je Aktie und den Ausgleich auf DEM 3,82 (EUR 1,95) je Aktie abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss des Landgerichts auf die Beschwerde der Deutsche Gamma GmbH abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.
Die Deutsche Gamma GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Verseidag AG) gibt den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2018 gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG wie folgt bekannt:
„Beschluss (…)
hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Piller und Klein am 10.01.2018 beschlossen:
Die angemessene Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre der Verseidag AG wird auf 40,70 DM (20,82 €) je Stückaktie festgesetzt.
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der Verseidag AG wird auf 3,82 DM (1,95 €) je Stückaktie abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt. (…)
Gegen diesen Beschluss legte unter anderem die Deutsche Gamma GmbH und einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az. I-26 W 4/18 [AktE]) rechtskräftig entschieden.
Die Deutsche Gamma GmbH gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:
„Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.02.2018 und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 7) vom 23.02.2018, der Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 4), 6) und des Antragstellers zu 8) vom 23.08.2018 sowie des Antragstellers zu 9) vom 26.09.2018 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.2018 – 39 O 13/07 [AktE] – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung und eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen. (…)