LG Düsseldorf – Az.: 39 O 136/06 [AktE] / OLG Düsseldorf – Az.: I 26 W 5/18 [AktE]
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.04.2019:
Die Hauptversammlung der Verseidag AG beschloss am 5. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Deutsche Gamma GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 23,50 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 2. August 2002 in das Handelsregister der Verseidag AG eingetragen und am 29. August 2002 gemäß § 10 HGB im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verseidag AG wurde später in die Gamma Holding Deutschland GmbH formwechselt und später auf die Deutsche Gamma GmbH verschmolzen.
Mehrere ehemalige Aktionäre der Verseidag AG leiteten ein Spruchverfahren unter anderem gegen die Deutsche Gamma GmbH als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Düsseldorf ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Barabfindung. Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 (Az. 39 O 136/06 [AktE]) hat das Landgericht Düsseldorf die Barabfindung auf EUR 24,55 je Aktie festgesetzt. Auf die Beschwerde der Deutsche Gamma GmbH hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss des Landgerichts abgeändert und die Anträge zurückgewiesen.
Die Deutsche Gamma GmbH gibt den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Februar 2018 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt: (…)
hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Piller und Klein am 10.01.2018 beschlossen:
Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Verseidag AG auf die Hauptaktionärin wird auf 24,55 € je Stückaktie festgesetzt. (…)
Gegen diesen Beschluss legte unter anderem die Deutsche Gamma GmbH und einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. Februar 2019 (Az. I-26 W 5/18 [AktE]) rechtskräftig entschieden. (…)
„Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.02.2018 und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 8) und der Antragstellerin zu 7) vom 20.02.2018 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 23.02.2018 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.2018 – 39 O 136/06 (AktE) – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. (…)