ISIN: DE000A2YPDD0 / WKN: A2YPDD
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 02.01.2026:
Wie am 30. Oktober 2025 angekündigt beabsichtigen die DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien („DIC REI KGaA“), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Branicks Group AG („Branicks“), ISIN: DE000A1X3XX4, und die VIB Vermögen AG („VIB“) den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach § 291 AktG zwischen der DIC REI KGaA als herrschendem und der VIB als beherrschtem Unternehmen („BGAV“ oder „Vertrag“).
In dem BGAV soll den außenstehenden Aktionären der VIB von der DIC REI KGaA für die Dauer des Vertrags eine jährliche feste Ausgleichszahlung gewährt werden. Außerdem soll der Vertrag ein Angebot auf den Erwerb der Aktien der außenstehenden Aktionäre der VIB gegen eine Abfindung in Form von Aktien der Branicks vorsehen.
Nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters haben sich die DIC REI KGaA und die VIB heute mit Zustimmung der Aufsichtsräte beider Unternehmen darauf geeinigt, den außenstehenden Aktionären der VIB in dem BGAV eine Abfindung in Höhe von 4,18 Aktien der Branicks je Aktie der VIB anzubieten. Des Weiteren haben sich die DIC REI KGaA und die VIB heute mit Zustimmung der Aufsichtsräte geeinigt, dass in dem BGAV eine jährliche feste Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,92 brutto (bzw. EUR 0,77 netto nach Abzug aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) je Aktie der VIB für jedes volle Geschäftsjahr an die außenstehenden Aktionäre der VIB vorgesehen werden soll. Zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen der DIC REI KGaA aus dem BGAV beabsichtigt Branicks, eine Patronatserklärung abzugeben. Die Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Ausgleichszahlung und des vereinbarten Umtauschverhältnisses für die Aktienabfindung durch den gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Der gerichtlich bestellte Prüfer hat aber bereits in Aussicht gestellt, dass er die Angemessenheit bestätigen wird.
Der BGAV bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der VIB, die für den 12. Februar 2026 geplant ist, der Zustimmung der Hauptversammlung der DIC REI KGaA und der persönlich haftenden Gesellschafterin der DIC REI KGaA zu dem Hauptversammlungsbeschluss der DIC REI KGaA, die beide in zeitlichem Zusammenhang mit der Hauptversammlung der VIB eingeholt werden sollen, sowie der Eintragung im Handelsregister der VIB. (…)