LG Düsseldorf – Az.: 33 O 1/07 AktE / OLG Düsseldorf – Az.: I-26 W 18/14 AktE
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.04.2018:
In dem Spruchverfahren betreffend die im Jahr 2002 erfolgte Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ehemaligen Vodafone AG, Düsseldorf, auf die Vodafone Deutschland GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Vodafone GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 18/14 AktE) mit Beschluss vom 22. März 2018 die Beschwerden sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (33 O 1/07 AktE) vom 5. August 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts abgeändert. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht: (…)
„Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 3) sowie der Antragstellerin zu 2) vom 7.10.2014, des Antragstellers zu 9) und der Antragstellerinnen zu 20), 22) und 23) vom 13.10.2014, der Antragstellerin zu 17) vom 17.10.2014, des Antragstellers zu 16) vom 23.10.2014 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 14) vom 3.03.2015 werden zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5.08.2014 – 33 O 1/07 (AktE) – wie folgt abgeändert:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt.“