ISIN: DE0006637390 / WKN: 663739 – LG Berlin II / Az.: 108 O 97/21 SpruchG
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.11.2024:
Die außerordentliche Hauptversammlung der W.O.M. World of Medicine AG (im Folgenden „WOM“) beschloss am 4. Juni 2012 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die ATON GmbH (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in gemäß §§ 327a ff. AktG. Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Juli 2012 in das Handelsregister der WOM bei dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen und am 31. Juli 2012 gemäß § 10 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit Eintragung des Beschlusses sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WOM kraft Gesetzes auf die ATON GmbH übergegangen. Entsprechend den Festlegungen in dem Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der WOM eine Barabfindung in Höhe von EUR 12,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der WOM.
Mehrere ausgeschiedene Minderheitsaktionäre der WOM begehrten die Überprüfung der Barabfindung und leiteten ein Spruchverfahren gegen die ATON GmbH vor dem Landgericht Berlin ein. Mit Beschluss vom 21. März 2024 (Az. 102 O 97/12.SpruchG) setzte das Landgericht Berlin die Barabfindung auf EUR 14,31 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der WOM fest. Die Geschäftsführung gibt den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. März 2024, Az. 102 O 97/12.SpruchG, gemäß § 4 Nr. 4 i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:
„Beschluss (…)
hat das Landgericht Berlin II – Kammer für Handelssachen 102 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht P., den Handelsrichter D. und den Handelsrichter E. am 26.03.2024 beschlossen:
1. Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der World of Medicine AG wird auf jeweils 14,31 EUR für eine Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt.(…)