ISIN: DE 0005141808 / WKN: 514180 und LG Düsseldorf 31 O 92/04 [AktE] / OLG Düsseldorf I-26 W 1/14 [AktE] zum Unternehmensvertrag sowie LG Düsseldorf 31 O 68/05 [AktE] / OLG Düsseldorf I-26 W 2/14 [AktE] zum Squeeze-out
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG zur vergleichsweisen Beendigung von zwei Spruchverfahren:
- Die ordentliche Hauptversammlung der Wedeco AG Water Technology (die „Gesellschaft“) hat am 30. August 2004 unter Tagesordnungspunkt 7 die Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der Gesellschaft als abhängiger Gesellschaft und der ITT Industries German Holding GmbH (heute Xylem Germany GmbH, die „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“) sowie unter Tagesordnungspunkt 6 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin (der „Übertragungsbeschluss“) beschlossen. Die Barabfindung gemäß § 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG bzw. § 327a Abs. 1 AktG wurde von der Hauptaktionärin jeweils auf EUR 18,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft festgelegt (die „Barabfindung“). Die Garantiedividende gemäß § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG unter dem Beherrschungsvertrag wurde von der Hauptaktionärin auf EUR 1,12 (brutto) je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft festgelegt.
- Diverse (ehemalige) Minderheitsaktionäre der Gesellschaft haben beim Landgericht Düsseldorf Spruchverfahren … eingeleitet. Die Spruchverfahren wurden beim Landgericht Düsseldorf unter den führenden Aktenzeichen 31 O 92/04 [AktE] (Beherrschungsvertrag) bzw. 31 O 68/05 [AktE] (Übertragungsbeschluss) geführt. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 7. November 2013 die Abfindung sowohl unter dem Beherrschungsvertrag als auch unter dem Übertragungsbeschluss auf EUR 26,55 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt. Hinsichtlich der Garantiedividende wurden die Anträge zurückgewiesen.
- Gegen diese Beschlüsse wurden sofortige Beschwerden eingelegt. Sie werden beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen I-26 W 1/14 [AktE] und I-26 W 2/14 [AktE] geführt.
- Erhöhung der Barabfindung: Die Antragsgegnerin zahlt jedem Abfindungsberechtigten Aktionär zusätzlich zu der gezahlten Barabfindung in Höhe von EUR 18,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft einen Betrag in Höhe von von EUR 8,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft (der „Barabfindungserhöhungsbetrag“). Damit erhalten die Abfindungsberechtigten Aktionäre eine Barabfindung in Höhe von insgesamt EUR 26,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft.