ISIN: DE000A0HN4T3 / WKN A0HN4T
Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 17.04.2020:
Bereits am 25. März 2020 hat die ADO Properties S.A. (die „Bieterin“) veröffentlicht, dass die Bieterin am 25. März 2020 entschieden hatte, den Aktionären der WESTGRUND Aktiengesellschaft (die „Zielgesellschaft“) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (das „Übernahmeangebot“) anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft (ISIN: DE000A0HN4T3) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 1,00 (die „WESTGRUND Aktien“) gegen Zahlung einer Gegenleistung, deren Höhe mindestens dem anhand einer Bewertung der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 WpÜG-Angebotsverordnung je WESTGRUND Aktie entspricht, in bar zu erwerben.
Nachfolgend hat die Bieterin die PANARES GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 136685 B („PANARES“) als neutralen Gutachter beauftragt, eine Bewertung des Unternehmenswertes der Zielgesellschaft gemäß § 5 Abs. 4 WpÜG-Angebotsverordnung (die „Unternehmensbewertung“) durchzuführen. In ihrer Unternehmensbewertung vom 17. April 2020 kommt PANARES zu dem Ergebnis, dass der Wert zum Stichtag, dem 24. März 2020, EUR 11,71 je WESTGRUND Aktie beträgt.
Darüber hinaus hat die Bieterin am 17. April 2020 entschieden, das Übernahmeangebot zugleich als ein für ein Delisting der WESTGRUND Aktien vom Handel am regulierten Markt der Börse Düsseldorf erforderliches Abfindungsangebot (§ 39 Abs. 2 und 3 Börsengesetz („BörsG“)) durchzuführen (das „Delisting-Angebot“ und zusammen mit dem Übernahmeangebot das „Übernahmeangebot und Delisting-Angebot“).
Das Übernahmeangebot und Delisting-Angebot muss den Anforderungen an ein Übernahmeangebot nach dem WpÜG und zugleich an ein Abfindungsangebot nach dem BörsG genügen. Insofern muss die Bieterin gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 7 WpÜG in Verbindung mit § 3 S. 1 WpÜG-Angebotsverordnung sowie § 39 Abs. 3 S. 2 BörsG, den WESTGRUND Aktionären eine angemessene Gegenleistung für ihre WESTGRUND Aktien anbieten. Gemäß § 3 S. 2 WpÜG-Angebotsverordnung muss die Gegenleistung mindestens dem in §§ 4 bis 6 WpÜG-Angebotsverordnung bzw. § 39 Abs. 3 S. 2 BörsG dargelegten Mindestwert entsprechen.
Die Bieterin beabsichtigt dementsprechend, im Rahmen des Übernahmeangebots und Delisting-Angebots anzubieten, sämtliche WESTGRUND Aktien gegen Zahlung einer Gegenleistung in Höhe von EUR 11,71 in bar je WESTGRUND Aktie zu erwerben. (…)