ISIN: DE000A2TSU21
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.04.2019:
- Die Voltaire Finance B.V. mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), (die „Bieterin“) hat am 15. Februar 2019 die Angebotsunterlage für ihr öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots (das „Übernahmeangebot“) an die Aktionäre der Wild Bunch AG mit Sitz in Berlin, („Wild Bunch AG“) zum Erwerb aller sich nicht unmittelbar im Eigentum der Bieterin befindlichen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Wild Bunch AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (ISIN DE000A2TSU21; WKN A2TSU2) (die „Bestehenden Wild Bunch Aktien“), und nach Durchführung der von der ordentlichen Hauptversammlung der Wild Bunch AG am 26. September 2018 unter Tagesordnungspunkt 12 und 13 beschlossenen Kapitalerhöhungen aller sich nicht unmittelbar im Eigentum der Bieterin befindlichen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Wild Bunch AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00, die, bis sie zum Börsenhandel zugelassen sind, unter der separaten ISIN DE000A2TSLZ0 (WKN A2TSLZ) gebucht sind (die „Neuen Wild Bunch Aktien“) (die Bestehenden Wild Bunch Aktien und Neuen Wild Bunch Aktien zusammen die „Wild Bunch Aktien) zum Preis von EUR 2,30 je Wild Bunch Aktien veröffentlicht.
- Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 15. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ). Die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG erfolgte am 20. März 2019. Die weitere Annahmefrist endete am 3. April 2019, 24:00 Uhr. Die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG erfolgte am 8. April 2019 und wurde durch die Veröffentlichung einer Ergänzenden Bekanntmachung am 9. April 2019 ergänzt. (…)
- 3. Die Gesamtzahl der Wild Bunch Aktien, die die Bieterin zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung unmittelbar hält beläuft sich somit auf 23.032.998 Wild Bunch Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 96,20 % des Erhöhten Grundkapitals und der in gleicher Höhe bestehenden Stimmrechte an der Wild Bunch AG.
- Die Bieterin hat somit die für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 WpÜG erforderliche Beteiligungshöhe erreicht. Ein Andienungsrecht nach § 39c WpÜG steht den Aktionären, die das Übernahmeangebot innerhalb der Annahmefrist oder der weiteren Annahmefrist nicht angenommen haben, nach eingehender rechtlicher Prüfung durch die Gesellschaft und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu, weil die Bieterin die für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderliche Beteiligungshöhe erst nach dem Ende der weiteren Annahmefrist erreicht hat. (…)