LG Düsseldorf – 33 O 134/17 [AktE]
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 03.04.2018:
Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der XCOM Aktiengesellschaft
In dem Spruchverfahren beim Landgericht Düsseldorf (AZ 33 O 134/17 [AktE]]) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss von Minderheitsaktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out gibt die Antragsgegnerin, die FinTech Group AG mit Sitz in Frankfurt am Main den Inhalt des gemäß Protokoll des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2018 nachfolgend abgeschlossenen Vergleich bekannt:
In dem Spruchverfahren (…) wegen Barabfindung ist zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen und nach § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt worden:
1. Beendigung der Spruchverfahren
1.1 Das Spruchverfahren 33 O 134/17 [AktE] wird hiermit nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt.
2. Zuzahlung
2.1 Die Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG wird von EUR 218,86 um EUR 26,14 erhöht und auf EUR 245,00 je auf den Namen lautende Stückaktie an der XCOM festgesetzt. Den Minderheitsaktionären der XCOM, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung in das Handelsregister der XCOM gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327e Abs. 3 AktG auf die FinTech übergegangen sind, zahlt die FinTech die Differenz i.H.v. EUR 26,14 je auf den Namen lautende Stückaktie an der XCOM („Erhöhungsbetrag“).
2.2 Die gesetzliche Verzinsung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327b Abs . 2 AktG ist bei der Bemessung des Erhöhungsbetrages bereits abgegolten, sodass diese nicht zu verzinsen sind.
(…)