Az.: 3-05 O 45/16 – LG Frankfurt / Az.: 21 W 76/19 – OLG Frankfurt
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.01.2020:
Über das Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) auf die CORESTATE IREI Holding S.A. in Liquidation (vormals Youniq GmbH bzw. BenBidCoAG) („CORESTATE IREI Holding“) übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Youniq AG, Frankfurt am Main, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 (Az. 3-05 O 45/16) entschieden und die Barabfindung heraufgesetzt.
Gegen den Beschluss legte die CORESTATE IREI Holding als Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. November 2020 (Az. 21 W 76/19) über die Beschwerde entschieden. Hiermit gibt der Liquidator der CORESTATE IREI Holding den Tenor des rechtskräftigen Beschlusses wie folgt bekannt:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2019 abgeändert.
Die auf Heraufsetzung der gewährten Abfindung gerichteten Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen. (…)