LG Hamburg – Az.: 403 HKO 43/14 / Hanseatisches OLG – Az.: 13 W 74/15
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.04.2018:
Die ZEAL Network SE macht den aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 (Az. 13 W 74/15) über die Zurückweisung der Beschwerden der Antragsteller rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2015 (Az. 403 HKO 43/14) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
I. Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2015 (Az. 403 HKO 43/14)
(…)
1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als EUR 43,34 je Aktie werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden auf EUR 200.000,00 festgesetzt.“
II. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 (Az. 13 W 74/15)
„Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 5, 8, 14, 16, 19, 22 und 26 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.06.2015 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von € 200.000,-. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.“